Fachbereich Bauen
Grundstücksangelegenheiten
Beschreibung
Jeder Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte bzw. beauftrage Dritte eines bebauten Grundstücks ist verpflichtet, am Hauptgebäude die dem Grundstück zugeteilte Hausnummer anzubringen.
Anwendung finden hierbei arabische Zahlen und Großbuchstaben.
Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar und lesbar anzubringen.
Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstücks, und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Seite anzubringen.
Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. an der Eingangstür zu befestigen, ggf. separat anzubringen.
Die Hausnummer muss in jedem Fall von der Straße aus erkennbar und auch während der Dunkelheit lesbar sein.
Bei Umnummerierung darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden.
Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt.
Rechtsgrundlagen
§ 126 BauGB i. V. m. den §§ 1, 24 und 26 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG)
Notwendige Unterlagen
Antragsformular
Lageplan/Flurstückskarte mit gekennzeichnetem Grundstück
Gebühren
Für die Erteilung einer Hausnummer fallen Verwaltungsgebühren an. Diese Gebühr beträgt 15,00 Euro gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Kremmen.
Ansprechpartner
Frau Rupprecht
Raum 303
rupprecht(AT)kremmen.de
(033055) 99823